Zollanmeldung für aufgegebenes Gepäck
1 – ICH ERKLÄRE:
a) dass das nachstehend bezeichnete Gepäck ausschließlich persönliche Gegenstände enthält, die sich in regulärem Zollverfahren befinden und üblicherweise während der Reise verwendet werden, wie Kleidung, Haushaltswäsche, Toilettenartikel, Bücher und Sportausrüstung, und dass diese Gegenstände nicht zu kommerziellen Zwecken eingeführt werden.
b) dass dieses Gepäck keine folgenden Gegenstände enthält:
– Lebensmittel, Tabakwaren, alkoholischen Getränken, Anethol, Schusswaffen, Stichwaffen, Munition, Sprengstoff, Drogen, lebenden Tieren, Pflanzen, Funkgeräten oder Sende-Empfangsgeräten, geschützten Arten und Produkten, die aus Arten gewonnen wurden, die durch das Washingtoner Artenschutzabkommen vom 3. März 1973 über den internationalen Handel mit gefährdeten Arten freilebender Tiere und Pflanzen geschützt sind; verbotene Gegenstände, die die öffentliche Ordnung verletzen, sowie alle Fälschungen.
– Waren, die zur kostenlosen oder entgeltlichen Verteilung oder für eine berufliche Tätigkeit bestimmt sind oder dem Handel dienen.
– Gegenstände, die außerhalb des Zollgebiets gekauft oder erhalten wurden und noch nicht bei der Zollbehörde des Landes des gewöhnlichen Wohnsitzes angemeldet wurden (diese Beschränkung gilt nur bei Rückkehr in das Land des gewöhnlichen Wohnsitzes). Die Freimenge für Reisende aus einem Land der Europäischen Union beträgt für volljährige Personen 430 €.
– Geldbeträge, Wertpapiere oder Wertgegenstände im Wert von 10.000 € oder mehr oder deren Gegenwert in Fremdwährung.
– im weiteren Sinne alle anderen Waren, die nach dem französischen Zollgesetz verboten sind.
2 – ICH ERMÄCHTIGE:
die Fluggesellschaft oder den Subunternehmer, alle Zollformalitäten zu erledigen.
3 - ICH ERKENNE AN:
mich im Falle einer falschen Erklärung einer Geldstrafe und insbesondere der Beschlagnahmung der Waren aussetze.
Mit dieser Erklärung bestätigt der Passagier, dass er die Zollbestimmungen zur Kenntnis genommen hat und nichts zu verzollen hat.
DAS UNTERZEICHNEN DIESER ERKLÄRUNG VERHINDERT NICHT, DASS DER ZOLL DAS/DIE BETROFFENE(N) GEPÄCKSTÜCK(E) KONTROLLIERT.